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   BGH, 27.02.1957 - V ZR 134/55   

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BGH, 27.02.1957 - V ZR 134/55 (https://dejure.org/1957,449)
BGH, Entscheidung vom 27.02.1957 - V ZR 134/55 (https://dejure.org/1957,449)
BGH, Entscheidung vom 27. Februar 1957 - V ZR 134/55 (https://dejure.org/1957,449)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BGHZ 24, 1
  • NJW 1957, 791
  • DB 1957, 356
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 10.10.1951 - II ZR 99/51

    Rechtliches Gehör im Schiedsgerichtsverfahren

    Auszug aus BGH, 27.02.1957 - V ZR 134/55
    Die Ablehnung eines Schiedsrichters muß bereits im schiedsrichterlichen Verfahren erklärt werden Nach der Niederlegung des Schiedsspruchs (§ 1039 ZPO) ist für eine Ablehnung kein Raum mehr (vgl. BGH vom 10. Oktober 1951, II ZR 99/51, NJW 1952, 27, insoweit in BGHZ 3, 215 nicht abgedruckt; BGHZ 7, 187 [194]; Rosenberg a.a.O.; Schönke-Schröder-Niese, Lehrbuch des Zivil Prozeßrechts, 8. Aufl. § 99 VI S 482).

    Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs bedeutet, daß die Parteien die Möglichkeit haben müssen, vor dem Schiedsgericht alles vorzubringen, was ihnen für die Entscheidung von Bedeutung zu sein scheint (vgl. BGHZ 3, 215 [21]).

    Vielmehr genügt es, daß die Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs die unterlegene Partei benachteiligt haben kann (vgl. BGHZ 3, 215 [219]).

  • RG, 24.11.1936 - VII 91/36

    Kann die Entscheidung über ein Gesuch um Ablehnung eines Schiedsrichters dem

    Auszug aus BGH, 27.02.1957 - V ZR 134/55
    Dieser schon vom Reichsgericht (vgl. RGZ 152, 375 ff = JW 1937, 399 mit Anm. von Jonas, unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung) zur Frage der Übertragbarkeit der Entscheidung auf einen Dritten ausdrücklich vertretenen, nach dem Inhalt der Gründe aber auch die Übertragbarkeit auf das Schiedsgericht selbst verneinenden und heute herrschenden Auffassung ist zuzustimmen (vgl. Baumbach - Lauterbach ZPO 24. Aufl § 1032 Anm. 3 A; Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 7. Aufl § 166 III 3 c; Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Aufl § 1032 Bem III 5; Sydow-Busch ZPO 22. Aufl § 1045 Anm. 3; Nikisch, Zivilprozeßrecht, § 144 II 5; Riehle NJW 1950, 853 [854 Nr. 2]; Zöller ZPO 7. Aufl § 1045 Anm. 1; Habscheid, Konkurs-, Treuhand- und Schiedsgerichtswesen, 1955 S 132, 133 unter II 3 und IV 2; a.A. Balser - Bögner, Schiedsvertrag und Schiedsverfahren, 1954 S 41; Flad, Deutsches Gemein- und Wirtschaftsrecht, 1937 S 185; OLG Hamburg MDR 1950, 560).

    Einer Stellungnahme zu der vom VII. Zivilsenat des Reichsgerichts (vgl. RGZ 145, 171; 148, 1 [2]; 152, 375 [372]; vgl. auch Baumbach-Lauterbach a.a.O. § 1032 Anm. 3 C) verneinten, vom IV. Zivilsenat des Reichsgerichts (DR 1945, 94; vgl. auch Jonas JW 1935, 426 und 2052 sowie Stein-Jonas-Schönke a.a.O. § 1032 Bem III 4) bejahten Frage, ob das Prozeßgericht im Aufhebungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahren auch über die Ablehnung eines Schiedsrichters zu entscheiden hat, wenn das Ablehnungsgesuch beim Gericht eingereicht wurde, jedoch vor Erlaß (Niederlegung) des Schiedsspruchs eine Entscheidung nicht ergangen war, bedarf es im gegenwärtigen Verfahren nicht, weil die Antragsgegnerin bis zur Niederlegung des Schiedespruchs das Gericht nicht angerufen hat.

    Der VII. Zivilsenat des Reichsgerichts hat in dem oben angeführten Urteil (RGZ 152, 375 [379]), in dem die in den Schiedsgerichtsbestimmungen vorgesehene Übertragung der Entscheidung über die Ablehnung eines Schiedsrichters auf einen Dritten als unstatthaft bezeichnet wird, aus der Tatsache, daß die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs unwirksam sei, der Partei auch unter den gegebenen Verhältnissen die Anrufung des zuständigen Gerichts nach § 1045 ZPO nicht zuzumuten gewesen sei, die Folgerung gezogen, schon die bloße Möglichkeit, daß der Beschlußrichter im Sinne des Ablehnungsgesuchs entschieden hätte, müsse genügen, die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs zu versagen, weil die Partei durch die Schiedsgerichtsbestimmungen in der Wahrnehmung ihrer Rechte bei Ablehnung von Schiedsrichtern beschränkt und dadurch die Besetzung des Schiedsgerichts in unrechtmäßiger Weise beeinflußt sei, so daß der Schiedsspruch auf einem unzulässigen Verfahren beruhe.

  • RG, 28.09.1934 - VII 29/34

    Hat der Prozeßrichter im Aufhebungsverfahren über eine vor dem Schiedsgericht

    Auszug aus BGH, 27.02.1957 - V ZR 134/55
    Einer Stellungnahme zu der vom VII. Zivilsenat des Reichsgerichts (vgl. RGZ 145, 171; 148, 1 [2]; 152, 375 [372]; vgl. auch Baumbach-Lauterbach a.a.O. § 1032 Anm. 3 C) verneinten, vom IV. Zivilsenat des Reichsgerichts (DR 1945, 94; vgl. auch Jonas JW 1935, 426 und 2052 sowie Stein-Jonas-Schönke a.a.O. § 1032 Bem III 4) bejahten Frage, ob das Prozeßgericht im Aufhebungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahren auch über die Ablehnung eines Schiedsrichters zu entscheiden hat, wenn das Ablehnungsgesuch beim Gericht eingereicht wurde, jedoch vor Erlaß (Niederlegung) des Schiedsspruchs eine Entscheidung nicht ergangen war, bedarf es im gegenwärtigen Verfahren nicht, weil die Antragsgegnerin bis zur Niederlegung des Schiedespruchs das Gericht nicht angerufen hat.

    Zu der (insoweit in RGZ 145, 171 nicht wie dergegebenen) Auffassung des Reichsgerichts, die vor dem Schiedsgericht abgegebene Ablehnungserklärung habe nicht etwa zur Folge, daß der Ablehnungsgrund nunmehr noch im Aufhebungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahren vor dem staatlichen Gericht geltend gemacht werden könnte, bemerkt Jonas (JW 1935, 426) zutreffend, die gegenteilige Auffassung würde zu dem nicht zu billigenden Ergebnis führen, daß jede der Schiedsparteien in der Lage wäre, sich zunächst auf eine formelle Ablehnungserklärung vor dem Schiedsgericht zu beschränken und hernach, je nach dem Ausgang des Schiedsverfahrens, den Ablehnungsgrund im Wege der Aufhebungsklage oder durch Einwand im Vollstreckbarerklärungsverfahren geltend zu machen.

  • BGH, 24.09.1952 - II ZR 305/51

    Stillschweigende Vereinbarung einer Schiedsgerichtsklausel

    Auszug aus BGH, 27.02.1957 - V ZR 134/55
    Die Ablehnung eines Schiedsrichters muß bereits im schiedsrichterlichen Verfahren erklärt werden Nach der Niederlegung des Schiedsspruchs (§ 1039 ZPO) ist für eine Ablehnung kein Raum mehr (vgl. BGH vom 10. Oktober 1951, II ZR 99/51, NJW 1952, 27, insoweit in BGHZ 3, 215 nicht abgedruckt; BGHZ 7, 187 [194]; Rosenberg a.a.O.; Schönke-Schröder-Niese, Lehrbuch des Zivil Prozeßrechts, 8. Aufl. § 99 VI S 482).
  • KG, 31.03.1954 - 11 W 820/54
    Auszug aus BGH, 27.02.1957 - V ZR 134/55
    Es ist deshalb nur folgerichtig und entspricht auch dem Verfahren in einem Prozeß, in dem das besondere Ablehnungs- Beschlußverfahren (§§ 45, 46 ZPO) vor Erlaß eines Endurteils nicht zum Abschluß gekommen ist (vgl. Rosenberg a.a.O. § 22 111, 4; Stein-Jonas-Schönke a.a.O. § 46 Bem II; Baumbach-Lauterbach a.a.O. § 46 Anm. 2; KG MDR 1954, 750), wenn man annimmt, daß in einem Fall, in dem wegen Erledigung des schiedsrichterlichen Verfahrens das ordentliche Gericht nach § 1045 ZPO nicht mehr angerufen werden kann, über die im schiedsrichterlichen Verfahren erklärte Ablehnung im Aufhebungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahren sachlich entschieden wird, wobei das Prozeßgericht dann auch die Frage zu prüfen hat, ob die Partei etwa durch späteres Verhalten, insbesondere dadurch, daß sie nach der vor dem Schiedsgericht erklärten Ablehnung die Anrufung des ordentlichen Gerichts nach § 1045 ZPO unterließ, ihr Ablehnungsrecht eingebüßt hat (vgl. RG DR 1945, 94 [95]; Stein-Jonas-Schönke a.a.O. § 1032 Bem III 1 und 4).
  • RG, 09.04.1935 - VII 359/34

    Hat der Prozeßrichter im Aufhebungsverfahren über die Ablehnung von

    Auszug aus BGH, 27.02.1957 - V ZR 134/55
    Einer Stellungnahme zu der vom VII. Zivilsenat des Reichsgerichts (vgl. RGZ 145, 171; 148, 1 [2]; 152, 375 [372]; vgl. auch Baumbach-Lauterbach a.a.O. § 1032 Anm. 3 C) verneinten, vom IV. Zivilsenat des Reichsgerichts (DR 1945, 94; vgl. auch Jonas JW 1935, 426 und 2052 sowie Stein-Jonas-Schönke a.a.O. § 1032 Bem III 4) bejahten Frage, ob das Prozeßgericht im Aufhebungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahren auch über die Ablehnung eines Schiedsrichters zu entscheiden hat, wenn das Ablehnungsgesuch beim Gericht eingereicht wurde, jedoch vor Erlaß (Niederlegung) des Schiedsspruchs eine Entscheidung nicht ergangen war, bedarf es im gegenwärtigen Verfahren nicht, weil die Antragsgegnerin bis zur Niederlegung des Schiedespruchs das Gericht nicht angerufen hat.
  • BGH, 04.03.1999 - III ZR 72/98

    Befangenheit eines Schiedsrichters

    Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen schließt der Grundsatz, daß über die Ablehnung eines Schiedsrichters das ordentliche Gericht im Beschlußverfahren zu entscheiden hat, die Möglichkeit nicht aus, noch im Aufhebungs- oder im Vollstreckbarerklärungsverfahren über das Ablehnungsgesuch zu entscheiden; dies wurde in einem Falle bejaht, in dem vor Niederlegung des Schiedsspruchs die Ablehnung zwar dem Schiedsgericht gegenüber erklärt, aber nicht durch Einreichung eines Ablehnungsgesuchs bei dem nach § 1045 ZPO zuständigen Gericht geltend gemacht war (BGHZ 24, 1, 7).
  • BGH, 01.02.2001 - III ZR 332/99

    Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs bei Befangenheit eines

    Im Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren könnten die - vor oder während des Schiedsverfahrens bekannt gewordenen - Ablehnungsgründe nur geltend gemacht werden, wenn es der betroffenen Partei nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei, das Ablehnungsverfahren gemäß § 1045 ZPO a.F. zu betreiben (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1951 - II ZR 99/51 - NJW 1952, 27, insoweit in BGHZ 3, 215 nicht abgedruckt; BGHZ 7, 187, 194; 24, 1, 5 ff; 40, 342, 343; vgl. auch BGHZ 141, 90, 94 f).
  • BGH, 19.12.1968 - VII ZR 83/66

    Vereinsschiedsgericht

    Auf diese Weise würde im Ergebnis dieselbe Wirkung erzielt wie bei Geltendmachung eines Aufhebungsgrunds; ein Unterschied bestünde hinsichtlich des Zeitpunkts der Geltendmachung, weil das Ablehnungsrecht jedenfalls nach Niederlegung des Schiedsspruchs nicht mehr ausgeübt werden kann (BGHZ 24, 1,5) [BGH 27.02.1957 - V ZR 134/55] .
  • BAG, 11.09.2001 - 1 ABR 5/01

    Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs - Ablehnung des Vorsitzenden einer

    Für diesen Fall sind - soweit die Anrufung des staatlichen Gerichts innerhalb der von § 1037 Abs. 3 ZPO vorgesehenen Frist wegen Abschluß des Einigungsstellenverfahrens nicht möglich ist - die gegenüber der Einigungsstelle erklärten Ablehnungsgründe ausnahmsweise in einem nachfolgenden Anfechtungsverfahren zu prüfen (vgl. Zöller/Geimer aaO § 1037 Rn. 7; Musielak/Voit aaO § 1037 Rn. 5; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO § 1037 Rn. 5; zum vergleichbaren früheren Recht BGH 27. Februar 1957 - V ZR 134/55 - BGHZ 24, 1, 5 ff.; 12. Dezember 1963 - VII ZR 23/62 - BGHZ 40, 342, 343; 4. März 1999 - III ZR 72/98 - BGHZ 141, 90).
  • BGH, 26.10.1972 - VII ZR 232/71

    Bewertung einer Anwaltspraxis

    Nach der Niederlegung des Schiedsspruchs ist jedoch für die Ablehnung eines Schiedsrichters, wegen Besorgnis der Befangenheit kein Raum mehr (BGHZ 40, 342, 343; 24, 1, 5; 17, 7, 8; 7, 187, 194; BGH NJW 1952, 27; RGZ 145, 171, 172; 148, 1, 3; Stein/Jonas/Schlosser (19.) Anm. I 4 b und III 2 zu § 1032 ZPO; Baumbach/Schwab Schiedsgerichtsbarkeit (2.) Kapitel 11 F I; Heimann-Trosien in Ehrengabe für Heusinger S. 273).
  • BGH, 19.12.1968 - VII ZR 84/66

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Schiedsvertrages - Anforderungen an die

    Auf diese Weise würde im Ergebnis dieselbe Wirkung erzielt wie bei Geltendmachung eines Aufhebungsgrunds; ein Unterschied bestünde hinsichtlich des Zeitpunkts der Geltendmachung, weil das Ablehnungsrecht jedenfalls nach Niederlegung des Schiedsspruchs nicht mehr ausgeübt werden kann (BGHZ 24, 1, 5).
  • LAG Köln, 23.01.1997 - 6 TaBV 48/96

    Einigungsstelle: Besorgnis der Befangenheit bezüglich des Vorsitzendem

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  • BGH, 12.12.1963 - VII ZR 23/62

    Ablehnung eines Schiedsrichters

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  • OLG Frankfurt, 28.01.1998 - 19 U 92/96
    Demgemäss muss das Ablehnungsgesuch gegen den Schiedsrichter spätestens vor der den Abschluss des Schiedsverfahrens bildenden Niederlegung des Schiedsspruchs angebracht werden (BGHZ 24 Seite 1 f, 8).
  • BayObLG, 24.02.1999 - 4Z Sch 17/98

    Entscheidung über die Ablehnung eines Schiedsrichters durch das Schiedsgericht

    Nach dem somit anzuwendenden § 1032 ZPO a. F. hatte auf den entsprechenden Antrag der Antragsgegnerin mangels freiwilligen Rücktritts des abgelehnten Richters bzw. gütlicher Einigung der Parteien unabdingbar das staatliche Gericht zu entscheiden und zwar im Verfahren nach § 1045 ZPO a. F (BGHZ 24, 1/3 f.; Thomas/Putzo ZPO 20. Aufl. § 1032 a. F. Rn. 6; Kornblum ZZP 80, 20).
  • BSG, 11.03.1970 - 3 RK 48/66
  • BGH, 27.02.1969 - III ZR 13/68

    Klage auf Schadensersatz infolge einer Pockenimpfung - Krämpfe und Lähmungen seit

  • BGH, 14.05.1968 - VI ZR 7/67

    Schmerzensgeldforderung als Konsequenz eines Unfalls in Form eines

  • BGH, 22.05.1957 - V ZR 236/56

    Rechtsmittel

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